ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

  1. ALLGEMEINES

 

  1. Die gesamten Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung, dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Durch die Erteilung des Auftrages werden diese Bedingungen angenommen. Erfolgt eine von diesen AGB abweichende Bestätigung, so gelten auch dann nur die AGB von eyecatcher Medienproduktion GmbH (nachfolgend ‘Auftragnehmer’ genannt) selbst wenn der Auftragnehmer der abweichenden Bestätigung nicht widerspricht. Abweichungen gelten nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ist der Auftraggeber mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er unverzüglich in einem gesonderten Schreiben hierauf hinzuweisen. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller hieraus irgendwelche Ansprüche geltend machen kann. Die AGB des Auftragnehmers gelten auch für zukünftige Aufträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie dem Auftraggeber bei einem vom Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen sind.

 

  1. "Filme" bzw. "Videos" oder "Videofilme" im Sinne dieser AGB sind sämtliche Werke, gleich in welcher Schaffensstufe sie vorliegen (z.B. Negativ, Master, Kopie, Rohschnitt, Endschnitt, sonstige Bild- und Tonträger).

 

  1. Neben der Realisation sind Gestaltungsberatungen und Konzeption eigenständige Leistungen. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt, soweit sie in dem erteilten Produktionsauftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden.

 

  1. Die durch den Auftrag anfallenden Nebenkosten (z.B. Material-und Laborkosten, Kopien für die Ausleihe von Gerätschaften und Requisiten, Reisekosten, Kosten für Darsteller, Spesen usw.) gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers. Soweit abweichende Vereinbarungen nicht entgegenstehen, werden auch sie gesondert in Rechnung gestellt.

 

  1. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE

 

  1. Ist der Auftragnehmer am inhaltlichen Gestaltungsprozess beteiligt (z.B. Drehbucherstellung), d.h. wenn der Auftrag über die reine Dienstleistung (z.B. Schnitt, Anfertigung von Kopien) hinaus geht, so ist er als Urheber alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an seinem Werk. Gegenstand des Vertragsverhältnisses in diesem Fall ist die Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber.

    Die fünf nachfolgenden Punkte (II.2-6) gelten nur, wenn die unter II.1. genannte Bedingung erfüllt ist.

 

  1. Dem Auftraggeber werden die urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck übertragen. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte z.B. räumlich, sachlich oder zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte, bedarf der besonderen Vereinbarung.

 

  1. Die Weitergabe urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

 

  1. Der Auftragnehmer hat Anspruch, bei Verwendung seines Werkes als Urheber genannt zu werden.

 

  1. Jede Art von Vervielfältigung oder Reproduktion auf andere Bildträger bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, soweit sie über die vertraglich vereinbarte Nutzung hinausgeht.

 

  1. Vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsausführung gefertigte Unterlagen jedweder Art bleiben dessen Eigentum und sind vertraulich zu behandeln.

Das Urheberrecht hierfür verbleibt beim Auftragnehmer.

An den Auftraggeber ausgehändigte Unterlagen sind nach Beendigung des Auftrages auf Wunsch zurückzugeben.

Durch die Berechnung von Aufwendungsersatz für die Herstellung derartiger Unterlagen erwirbt der Auftraggeber kein Recht auf Übereignung dieser Unterlagen.

 

III. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, GEFAHRTRAGUNG

 

  1. Mängelrügen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sie müssen innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe des Werkes beim Auftragnehmer eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf alle Mängel als vertragsgemäß und frei von Mängeln geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten, gerechnet ab Datum der Abnahme.

 

  1. Die Durchführung des Auftrages erfolgt unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt. Eine über Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Für Erfüllungsgehilfen wird nur gehaftet, soweit diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Ersatz lediglich mittelbarer Schäden, sogenannter Mängelfolgeschäden, ist ausgeschlossen.

 

  1. Film- und Videobildträger sind per Einschreiben zu versenden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bei Hin- und Rücksendungen trägt der jeweilige Absender.

 

  1. ZAHLUNGSBESTIMMUNGEN

 

  1. Die Rechnungsbeträge des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

  1. Die Rechnungen sind zahlbar sofort, netto, ohne Abzug. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so ist diese mit einem Zinssatz von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, ohne dass es seitens des Auftragnehmers im Einzelnachweis eines entsprechenden Verzugsschadens bedürfte.

 

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sofort nach Auftragserteilung ein Drittel der Gesamtrechnungssumme in Rechnung zu stellen, ein weiteres Drittel kann bei Produktionsbeginn in Rechnung gestellt werden, das letzte Drittel ist nach Fertigstellung der Produktion in Rechnung zu stellen.

 

  1. ERGÄNZENDE SONDERBESTIMMUNGEN

 

  1. Wird ein noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht von Seiten des Auftragnehmers zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann dem Auftraggeber, ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfe, ein Aufwendungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe von 50% des vereinbarten Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt werden.

Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens im Einzelfall vorbehalten, ebenso kann der Auftraggeber im Einzelfall den Nachweis eines geringeren Schadens führen.

Wird aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, ein angefangener Auftrag nicht fertiggestellt, so besteht der Anspruch auf den vollen Rechnungsbetrag. Als angefangen gilt ein Auftrag, sobald mit der vertraglich geschuldeten Leistung begonnen wurde.

 

  1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, wesentlich überschritten (z.B. wegen Fehlens des Aufnahmeobjekts oder der zu verarbeitenden Materialien, wegen fehlender oder mangelhafter Vorbereitung der Objekte oder Materialien etc.), so kann ein in einem angemessenen Verhältnis erhöhter Rechnungsbetrag verlangt werden.

 

  1. Grundsätzlich werden nur die Nutzungsrechte übertragen. Originale verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

 

  1. Ausführungsfristen sind nur dann bindend, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

Aus der Nichteinhaltung bestätigter Fristen kann der Auftrag-geber keine Rechte herleiten, wenn die Versäumung der Frist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei unverschuldeten Störungen des Produktionsprozesses.

 

  1. Stellt sich bei der Auftragsausführung heraus, dass dieser aus betrieblichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, unterbreitet der Auftragnehmer unverzüglich einen ausführbaren Gegenvorschlag zur anderweitigen Ausführung des Auftrages. Erklärt sich der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

In diesem Falle stehen dem Besteller keine Rechte gegen den Auftragnehmer zu.

 

  1. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmer aus allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung urheberrechtlicher, patentrechtlicher und geschmacksmusterrechtlicher Vorschriften frei.

 

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der sonstigen Klauseln, dies gilt auch für die Teilunwirksamkeit einzelner Klauseln.

 

  1. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile Köln.